Verwaltungsgerichtshof 88/05/0254

88/05/0254Verwaltungsgerichtshof16.06.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/05/0254

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.1992

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,--, der mitbeteiligten Partei J S Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- und der mitbeteiligten Stadtgemeinde B Aufwendungen in der Höhe von S 460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Stadtgemeinde wird abgewiesen.

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