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88/05/0254•Verwaltungsgerichtshof 88/05/0254
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,--, der mitbeteiligten Partei J S Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- und der mitbeteiligten Stadtgemeinde B Aufwendungen in der Höhe von S 460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Stadtgemeinde wird abgewiesen.
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