Verwaltungsgerichtshof 88/05/0235

88/05/0235Verwaltungsgerichtshof17.01.1989

Regest

Gehsteigherstellung BauRallg8 Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3 Vorbehalt des Widerrufs eines Bescheides

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/05/0235

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.01.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1988050235.X00

Spruch

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerinnen haben der Bundeshauptstadt Wien zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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