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88/05/0227•Verwaltungsgerichtshof 88/05/0227
88/05/0227Verwaltungsgerichtshof11.12.1990
Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Baubewilligung BauRallg6 Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1
A) den Beschluß gefaßt:
Die zu II) genannte Beschwerde wird, soweit sie von den unter
B) zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Beschwerdeführer zu II 1) bis 46), soweit er die Berufung gegen Punkt 5.) des Auftrages des Magistrates der Stadt Wien vom 24. Juli 1987 abgewiesen hat, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin zu I) hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerdeführer zu II) 47) bis 51) haben der Bundeshauptstadt Wien anteilig Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Bundeshauptstadt Wien hat den Beschwerdeführern zu II)
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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