Verwaltungsgerichtshof 88/05/0168

88/05/0168Verwaltungsgerichtshof04.07.1989

Regest

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Trennbarkeit gesonderter Abspruch

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/05/0168

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1988050168.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird gemäß § 59 Abs. 3 VwGG einer besonderen Beschlußfassung vorbehalten.

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