Verwaltungsgerichtshof 88/05/0126

88/05/0126Verwaltungsgerichtshof31.01.1989

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/05/0126

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1988050126.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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