Verwaltungsgerichtshof 88/05/0123

88/05/0123Verwaltungsgerichtshof28.11.1989

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/05/0123

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1988050123.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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