Verwaltungsgerichtshof 88/05/0109

88/05/0109Verwaltungsgerichtshof26.06.1990

Regest

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/05/0109

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.1990

Spruch

I) Die zu Zl. 88/05/0109 protokollierte Beschwerde wird als

unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II) Der zu Zl. 86/05/0033 angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.380,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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