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88/05/0106•Verwaltungsgerichtshof 88/05/0106
88/05/0106Verwaltungsgerichtshof14.05.1991
Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3 Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Gemeinde B Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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