Verwaltungsgerichtshof 88/05/0013

88/05/0013Verwaltungsgerichtshof16.10.1990

Regest

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Faktische Amtshandlungen siehe Art 129a Abs1 Z2 ( früher Art 131a B-VG) Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/05/0013

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.1990

Spruch

Die Beschwerden werden als unzulässig zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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