Verwaltungsgerichtshof 88/05/0008

88/05/0008Verwaltungsgerichtshof04.04.1991

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/05/0008

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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