88/04/0338•Verwaltungsgerichtshof 88/04/0338
88/04/0338Verwaltungsgerichtshof18.04.1989
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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