Verwaltungsgerichtshof 88/04/0338

88/04/0338Verwaltungsgerichtshof18.04.1989

Regest

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/04/0338

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.04.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1988040338.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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