Verwaltungsgerichtshof 88/04/0245

88/04/0245Verwaltungsgerichtshof25.09.1990

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/04/0245

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

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