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88/04/0245•Verwaltungsgerichtshof 88/04/0245
88/04/0245Verwaltungsgerichtshof25.09.1990
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
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