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88/04/0217•Verwaltungsgerichtshof 88/04/0217
88/04/0217Verwaltungsgerichtshof28.02.1989
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung
Die Beschwerde wird, soweit sie die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Witwenabfindung betrifft (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides), als unbegründet abgewiesen.
Im übrigen wird der angefochtene Bescheid (Spruchpunkt II) wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Die Bundesingenieurkammer hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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