Verwaltungsgerichtshof 88/04/0217

88/04/0217Verwaltungsgerichtshof28.02.1989

Regest

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/04/0217

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.1989

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Witwenabfindung betrifft (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides), als unbegründet abgewiesen.

Im übrigen wird der angefochtene Bescheid (Spruchpunkt II) wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Die Bundesingenieurkammer hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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