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88/04/0195•Verwaltungsgerichtshof 88/04/0195
88/04/0195Verwaltungsgerichtshof15.09.1992
Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers
Die Beschwerde wird, soweit mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung der Beschwerdeführerin als verspätet zurückgewiesen wird, als unbegründet abgewiesen. Im übrigen wird der angefochtene Bescheid, soweit damit der Bescheid der Berghauptmannschaft Leoben vom 28. Oktober 1987, Zl. 53316/34/86, gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Berghauptmannschaft verwiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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