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88/04/0177•Verwaltungsgerichtshof 88/04/0177
88/04/0177Verwaltungsgerichtshof28.02.1989
Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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