Verwaltungsgerichtshof 88/04/0173

88/04/0173Verwaltungsgerichtshof22.11.1988

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und Eisenbahnrecht

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/04/0173

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1988040173.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 9.900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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