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88/04/0131•Verwaltungsgerichtshof 88/04/0131
88/04/0131Verwaltungsgerichtshof24.01.1989
Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift
Der angefochtene Bescheid wird,
a) einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z. 26 GewO 1973 i.V.m. Punkt 1 des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 14. August 1979 und i.V.m. § 370 Abs. 2 GewO 1973,
b) einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z. 26 GewO 1973 i.V.m. Punkt 62 des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 14. August 1979 und i.V.m. § 370 Abs. 2 GewO 1973,
c) einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z. 26 GewO 1973 i.V.m. Punkt 15 des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 9. September 1977 und i.V.m. § 370 Abs. 2 GewO 1973 und
d) einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z. 26 GewO 1973 i.V.m. Punkt 2 des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 5. März 1986 und i.V.m. § 370 Abs. 2 GewO 1973 für schuldig befunden und hiefür bestraft wurde, einschließlich des diesbezüglichen Ausspruches über die Kosten des Strafverfahrens (im erstbehördlichen Straferkenntnis Punkte 1, 12, 13 und 17) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und
a) einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z. 26 GewO 1973 i.V.m. Punkt 16 des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 14. August 1979 und i.V.m. § 370 Abs. 2 GewO 1973,
b) einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z. 26 GewO 1973 i.V.m. Punkt 38 des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 14. August 1969 und i.V.m. § 370 Abs. 2 GewO 1973,
c) einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z. 26 GewO 1973 i.V.m. Punkt 1 des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 5. März 1986 und i.V.m. § 370 Abs. 2 GewO 1973 und
d) einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z. 26 GewO 1973 i.V.m. Punkt 3 des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 5. März 1986 und i.V.m. § 370 Abs. 2 GewO 1973 für schuldig befunden und hiefür bestraft wurde, einschließlich des diesbezüglichen Ausspruches über die Kosten des Strafverfahrens (im erstbehördlichen Straferkenntnis Punkte 6, 8, 16 und 18) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.290,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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