Verwaltungsgerichtshof 88/04/0072

88/04/0072Verwaltungsgerichtshof13.12.1988

Regest

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/04/0072

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1988040072.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt I wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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