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88/04/0068•Verwaltungsgerichtshof 88/04/0068
88/04/0068Verwaltungsgerichtshof19.06.1990
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Gültigkeit der Kostenbestimmungen Inhaltlich Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Belangte Behörde als nicht obsiegende NICHTOBSIEGENDE Partei Aufschiebende Wirkung Diverses Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren hierüber eingestellt.
Die Anträge auf Aufwandersatz werden abgewiesen.
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