Verwaltungsgerichtshof 88/04/0059

88/04/0059Verwaltungsgerichtshof13.09.1988

Regest

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/04/0059

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.09.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1988040059.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.