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88/04/0040•Verwaltungsgerichtshof 88/04/0040
88/04/0040Verwaltungsgerichtshof28.01.1992
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz Gültigkeit der Kostenbestimmungen Inhaltlich Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Belangte Behörde als obsiegende Partei Beschwerdeführer Anwaltszwang
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
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