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88/04/0036•Verwaltungsgerichtshof 88/04/0036
88/04/0036Verwaltungsgerichtshof21.08.1990
Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Barauslagen des VwGH Formelle Voraussetzungen für die Zuerkennung des Aufwandersatzes Begründungspflicht und Schriftlichkeit Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein
1. Der Beschwerdeführerin wird gemäß § 25 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973 die Konzession für das nach § 131 Abs. 1 Z. 2 lit. a in Verbindung mit § 7 leg. cit. der Konzessionspflicht unterliegende Gewerbe "Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung von militärischen Waffen und militärischer Munition in Form eines Industriebetriebes" im Standort "X", verweigert.
2. Gemäß § 39 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973 wird die Genehmigung der Bestellung des N geb. in Wien, zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für die Ausübung des unter
1. bezeichneten Gewerbes verweigert.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 5.050,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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