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88/04/0033•Verwaltungsgerichtshof 88/04/0033
88/04/0033Verwaltungsgerichtshof29.05.1990
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Andere rechtliche Beurteilung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte Mängelbehebung
I.
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Aufhebung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 5. November 1986, Zl. X-9580/86, gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 richtet, zurückgewiesen.
II.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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