Verwaltungsgerichtshof 88/04/0002

88/04/0002Verwaltungsgerichtshof14.06.1988

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/04/0002

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.06.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1988040002.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.810, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution au ersetzen.

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