Verwaltungsgerichtshof 88/03/0243

88/03/0243Verwaltungsgerichtshof20.09.1989

Regest

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Meldepflicht Identitätsnachweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/03/0243

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.09.1989

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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