Verwaltungsgerichtshof 88/03/0212

88/03/0212Verwaltungsgerichtshof18.10.1989

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/03/0212

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.10.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1988030212.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Spruchpunkte 1 und 3 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.620,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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