Verwaltungsgerichtshof 88/03/0211

88/03/0211Verwaltungsgerichtshof01.02.1989

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/03/0211

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.02.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1988030211.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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