Verwaltungsgerichtshof 88/03/0204

88/03/0204Verwaltungsgerichtshof25.10.1989

Regest

Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/03/0204

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.10.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1988030204.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.650, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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