Verwaltungsgerichtshof 88/03/0200

88/03/0200Verwaltungsgerichtshof18.01.1989

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/03/0200

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.01.1989

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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