Verwaltungsgerichtshof 88/03/0199

88/03/0199Verwaltungsgerichtshof01.02.1989

Regest

Übergangene Partei

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/03/0199

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.02.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1988030199.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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