88/03/0192•Verwaltungsgerichtshof 88/03/0192
88/03/0192Verwaltungsgerichtshof22.02.1989
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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