Verwaltungsgerichtshof 88/03/0182

88/03/0182Verwaltungsgerichtshof17.05.1989

Regest

Unterschrift des Genehmigenden

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/03/0182

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.05.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1988030182.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Festsetzung des Abschußplanes für Rotwild betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.640,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.

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