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88/03/0174•Verwaltungsgerichtshof 88/03/0174
88/03/0174Verwaltungsgerichtshof15.11.1989
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Verfahrensbestimmungen
Der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. Juli 1988 wird im Ausspruch über die Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km 25,840 (Spruchpunkt II Z. 1), ferner im Ausspruch über die Kosten für die Sicherung dieser Eisenbahnkreuzung (Spruchpunkt II ad 1. und 2. zweiter Absatz erster Halbsatz) sowie im Ausspruch, daß auf Grund der unter Punkt II. angeführten Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km 25,840 der ÖBB-Strecke Mauthausen-Grein die Streckenhöchstgeschwindigkeit im Baulosbereich zwischen km 25,700 bis km 27,262 auf der Bahn mit 60 km/h festgelegt wird (Spruchpunkt II ad 1. und 2., dritter Absatz) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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