Verwaltungsgerichtshof 88/03/0172

88/03/0172Verwaltungsgerichtshof22.02.1989

Regest

Formgebrechen behebbare Bevollmächtigung Formgebrechen behebbare Vollmachtsvorlage Kanzleigemeinschaft Prozeßvollmacht Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten eines unbefugten Vertreters

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/03/0172

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.02.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1988030172.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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