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88/03/0158•Verwaltungsgerichtshof 88/03/0158
Von den in gemeinsamer Ausfertigung ergangenen Bescheiden vom 4.Juli1988, von denen Spruchpunkt II als unangefochten unberührt bleibt, wird Spruchpunkt I, soweit er namens der Landesregierung ergangen ist (Übertretung nach §4 Abs.5 StVO) einschließlich der Kostentenscheidung zu 1), wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Hingegen wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen den namens des Landeshauptmannes getroffenen Abspruch richtet (Übertretung nach §45 Abs.4 KFG einschließlich der Kostenentscheidung zu 3), als unbegründet abgewiesen.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S7.707,75 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S2.415,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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