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88/03/0151•Verwaltungsgerichtshof 88/03/0151
88/03/0151Verwaltungsgerichtshof18.10.1989
Parteiengehör Rechtsmittelverfahren Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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