Verwaltungsgerichtshof 88/03/0151

88/03/0151Verwaltungsgerichtshof18.10.1989

Regest

Parteiengehör Rechtsmittelverfahren Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/03/0151

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.10.1989

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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