Verwaltungsgerichtshof 88/03/0138

88/03/0138Verwaltungsgerichtshof15.03.1989

Regest

Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Augenschein Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/03/0138

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.03.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1988030138.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg und dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 2.530, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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