88/03/0136•Verwaltungsgerichtshof 88/03/0136
88/03/0136Verwaltungsgerichtshof21.12.1988
Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Beweismittel Zeugen Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Verschulden
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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