Verwaltungsgerichtshof 88/03/0135

88/03/0135Verwaltungsgerichtshof24.05.1989

Regest

Inhalt des Spruches Diverses Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Spruch und Begründung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/03/0135

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.05.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1988030135.X00

Spruch

Der Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 28. April 1988 wird hinsichtlich der Spruchpunkte I, III 2.1, soweit mit diesem Punkt über Einwendungen und Anträge des Beschwerdeführers betreffend die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung abgesprochen wird, und IV 3 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.890, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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