88/03/0127•Verwaltungsgerichtshof 88/03/0127
88/03/0127Verwaltungsgerichtshof22.02.1989
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Beweismittel Sachverständigengutachten Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.