Verwaltungsgerichtshof 88/03/0120

88/03/0120Verwaltungsgerichtshof14.12.1988

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Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/03/0120

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.1988

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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