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88/03/0111•Verwaltungsgerichtshof 88/03/0111
88/03/0111Verwaltungsgerichtshof14.12.1988
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Spruch und Begründung Übertretungen und Strafen Strafnormen Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4 Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1 Verwaltungsvorschrift Blankettstrafnorm Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Divergenzen Spruch Begründung Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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