Verwaltungsgerichtshof 88/03/0092

88/03/0092Verwaltungsgerichtshof14.12.1988

Regest

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Inhalt des Spruches Diverses Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/03/0092

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.1988

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.810,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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