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88/03/0078•Verwaltungsgerichtshof 88/03/0078
88/03/0078Verwaltungsgerichtshof24.05.1989
Ermessen VwRallg8 Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4
Der angefochtene Bescheid wird, soweit der Beschwerdeführer damit wegen der Übertretung des § 97 Abs. 4 StVO bestraft wurde, einschließlich des damit verbundenen Verfahrenskostenbeitrages wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid zur Last gelegten Übertretung des § 52 lit. a Z. 1 StVO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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