Verwaltungsgerichtshof 88/03/0050

88/03/0050Verwaltungsgerichtshof21.02.1990

Regest

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/03/0050

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.02.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren auf Ersatz von Stempelgebühren wird abgewiesen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.