88/03/0032•Verwaltungsgerichtshof 88/03/0032
88/03/0032Verwaltungsgerichtshof21.09.1988
Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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