Verwaltungsgerichtshof 88/03/0030

88/03/0030Verwaltungsgerichtshof01.02.1989

Regest

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Amtssachverständiger Person Bejahung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/03/0030

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.02.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1988030030.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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