Verwaltungsgerichtshof 88/03/0013

88/03/0013Verwaltungsgerichtshof08.06.1988

Regest

Beweismittel Zeugenbeweis Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Identitätsnachweis Meldepflicht Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/03/0013

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1988030013.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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