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88/03/0004•Verwaltungsgerichtshof 88/03/0004
88/03/0004Verwaltungsgerichtshof08.06.1988
Jagdschaden Wildschaden Schadensverhütung Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Jagdschaden Wildschaden Verfahren Verfahrensrecht Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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