Verwaltungsgerichtshof 88/03/0004

88/03/0004Verwaltungsgerichtshof08.06.1988

Regest

Jagdschaden Wildschaden Schadensverhütung Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Jagdschaden Wildschaden Verfahren Verfahrensrecht Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/03/0004

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.1988

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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