Verwaltungsgerichtshof 88/02/0222

88/02/0222Verwaltungsgerichtshof28.06.1989

Regest

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Beweismittel Zeugenbeweis Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/02/0222

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1988020222.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschf1werdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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